Sofern die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht bereits nach anderen Vorschriften erfolgt, ist die Öffentlichkeit entsprechend Art. 78a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zu beteiligen.
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Sofern die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht bereits nach anderen Vorschriften erfolgt, ist die Öffentlichkeit entsprechend Art. 78a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zu beteiligen.