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§ 4 IVUAbwV (Bayern) — Mindestinhalt der Erlaubnis

Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erlaubnis hat angemessene Regelungen zu enthalten, die eine Überwachung der Gewässerbenutzung ermöglichen, insbesondere zur Methode und Häufigkeit von Messungen und zum Bewertungsverfahren sowie eine Verpflichtung zur Vorlage von Daten für die Überprüfung der Einhaltung von Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis.