Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser, das in den in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG aufgeführten Anlagen (IVU-Anlagen) anfällt.
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Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser, das in den in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG aufgeführten Anlagen (IVU-Anlagen) anfällt.