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# § 6 IUCNVorV

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Einführung eines Systems der internen Besteuerung durch die IUCN als eine durch zwischenstaatliche Vereinbarung geschaffene Organisation sind von dem Zeitpunkt an, zu dem die Gehälter und Bezüge der Beschäftigten der IUCN der von der Organisation für eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden, die Beschäftigten der IUCN von den Steuern auf die von der Organisation an sie gezahlten Gehälter und Bezüge befreit, soweit sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Diese Gehälter und Bezüge können von der Bundesrepublik Deutschland für die Festsetzung des auf Einkünfte aus anderen Quellen zu erhebenden Steuersatzes berücksichtigt werden.

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Zitiervorschlag: § 6 IUCNVorV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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