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# § 5 IUCNVorV

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die IUCN, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sind im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit befreit von jeder direkten Steuer. Die direkten Steuern umfassen insbesondere, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein,

- a) die Einkommensteuer,

- b) die Körperschaftsteuer,

- c) die Gewerbesteuer,

- d) die Vermögensteuer,

- e) die Grundsteuer,

- f) die Grunderwerbsteuer und

- g) die Kraftfahrzeugsteuer.

(2) Die Gelder, Guthaben und alle sonstigen Vermögenswerte der IUCN einschließlich Veröffentlichungen, audiovisueller Materialien und sonstiger Dokumente, ungeachtet ihrer Form, sind von Verboten und Beschränkungen hinsichtlich der von der IUCN für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände befreit. Das gilt nicht für zollrechtliche Bestimmungen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Befreiungen und Vorrechte werden in Übereinstimmung mit den förmlichen Erfordernissen der Bundesrepublik Deutschland angewandt. Die IUCN erhält keine Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die tatsächlich lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen.

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Zitiervorschlag: § 5 IUCNVorV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IUCNVorV/5

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