nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 IUCNVorV

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bestimmungen des Artikels V § 15 des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sind nicht auf Vertreter der Bundesrepublik Deutschland sowie Personen, die Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland sind oder im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Aufenthalt haben, anwendbar. Die Bestimmungen des Artikels VI § 19 Buchstabe c und § 20 des in Satz 1 genannten Abkommens sind nicht auf diejenigen Personen anwendbar, die Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland sind oder im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Aufenthalt haben.

---

Zitiervorschlag: § 3 IUCNVorV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IUCNVorV/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
