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# § 8 ITZBundG — Aufsicht

ITZBund-Umwandlungsgesetz  
Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Die fachliche Zuständigkeit für die jeweiligen Fachverfahren verbleibt bei den Auftraggebern.

(2) Die Grundlinien der Fachaufsicht stimmt das Bundesministerium der Finanzen mit dem Verwaltungsrat ab. Auf Antrag des Verwaltungsrats oder Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen übt dieses die Fachaufsicht in Einzelfragen im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aus.

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Zitiervorschlag: § 8 ITZBundG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ITZBundG/8

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