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§ 2 ITSupFöVO2025 (Sachsen) — Gegenstand der Zuweisung

IT-Support-Förderverordnung 2025

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mittel werden im Rahmen der Zweckbestimmung zugewiesen für

1. Personalausgaben für beim Schulträger beschäftigte IT-Administratorinnen und -Administratoren,

2. Sachausgaben für Dienstleistungen externer Dritter und Werkzeuge sowie Dienste,

soweit diese jeweils für die Administration und den Support von schulischer IT-Infrastruktur angefallen sind.