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# § 15 ITSEAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit	20 Prozent,
```

```
Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur mit	50 Prozent,
```

```
Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen mit	10 Prozent,
```

```
Anbindung von Geräten,Systemen und Betriebsmittelnan die Stromversorgung mit	10 Prozent sowie
```

```
Wirtschafts- und Sozialkunde mit	10 Prozent.
```

- 5. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:

- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung mit mindestens „ausreichend“,

- 3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

- 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

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Zitiervorschlag: § 15 ITSEAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ITSEAusbV/15

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