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# § 4 ITKTAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  - 1. der Ausbildungsbetrieb:

  - 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,

  - 1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  - 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  - 1.4 Umweltschutz;

  - 2. Geschäfts- und Leistungsprozesse:

  - 2.1 Leistungserstellung und -verwertung,

  - 2.2 betriebliche Organisation,

  - 2.3 Beschaffung,

  - 2.4 Markt- und Kundenbeziehungen,

  - 2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle;

  - 3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:

  - 3.1 Informieren und Kommunizieren,

  - 3.2 Planen und Organisieren,

  - 3.3 Teamarbeit;

  - 4. informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte:

  - 4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends,

  - 4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,

  - 4.3 Anwendungssoftware,

  - 4.4 Netze, Dienste;

  - 5. Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:

  - 5.1 Ist-Analyse und Konzeption,

  - 5.2 Programmiertechniken,

  - 5.3 Installieren und Konfigurieren,

  - 5.4 Sicherheit in der Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Sicherheit), Datenschutz und Urheberrecht,

  - 5.5 Systempflege;

  - 6. Systemtechnik:

  - 6.1 Systemkomponenten,

  - 6.2 ergonomische Geräteaufstellung;

  - 7. Installation:

  - 7.1 Montagetechnik,

  - 7.2 Stromversorgung, Schutzmaßnahmen,

  - 7.3 Datensicherheit, Hard- und Softwaretests,

  - 7.4 Netzwerke;

  - 8. Serviceleistungen;

  - 9. Instandhaltung;

  - 10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet:

  - 10.1 Produkte, Prozesse und Verfahren,

  - 10.2 Projektplanung,

  - 10.3 Projektdurchführung und Auftragsbearbeitung,

  - 10.4 Projektkontrolle, Qualitätssicherung.

(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

- 1. Computersysteme,

- 2. Festnetze,

- 3. Funknetze,

- 4. Endgeräte,

- 5. Sicherheitssysteme.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.

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Zitiervorschlag: § 4 ITKTAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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