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# § 16 ITKTAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  - 1. der Ausbildungsbetrieb:

  - 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,

  - 1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  - 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  - 1.4 Umweltschutz;

  - 2. Geschäfts- und Leistungsprozesse:

  - 2.1 Leistungserstellung und -verwertung,

  - 2.2 betriebliche Organisation,

  - 2.3 Beschaffung,

  - 2.4 Markt- und Kundenbeziehungen,

  - 2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle;

  - 3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:

  - 3.1 Informieren und Kommunizieren,

  - 3.2 Planen und Organisieren,

  - 3.3 Teamarbeit;

  - 4. informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte:

  - 4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends,

  - 4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,

  - 4.3 Anwendungssoftware,

  - 4.4 Netze, Dienste;

  - 5. Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:

  - 5.1 Ist-Analyse und Konzeption,

  - 5.2 Programmiertechniken,

  - 5.3 Installieren und Konfigurieren,

  - 5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,

  - 5.5 Systempflege;

  - 6. Marketing:

  - 6.1 Marktbeobachtung,

  - 6.2 Marketinginstrumente,

  - 6.3 Werbung und Verkaufsförderung;

  - 7. Vertrieb:

  - 7.1 Vertriebstechniken,

  - 7.2 Kundenberatung;

  - 8. kundenspezifische Systemlösungen:

  - 8.1 Analyse,

  - 8.2 Konzeption,

  - 8.3 Servicekonzepte;

  - 9. Auftragsbearbeitung:

  - 9.1 Angebotserstellung,

  - 9.2 Verträge,

  - 9.3 Abrechnen von Leistungen;

  - 10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet:

  - 10.1 Projektplanung,

  - 10.2 Projektdurchführung,

  - 10.3 Projektkontrolle, Qualitätssicherung.

(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

- 1. Branchensysteme,

- 2. Standardsysteme,

- 3. technische Anwendungen,

- 4. kaufmännische Anwendungen,

- 5. Lernsysteme.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.

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Zitiervorschlag: § 16 ITKTAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ITKTAusbV/16

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