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§ 7 ITFG — Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.