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§ 10 ITFG — Verwaltungskosten

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.