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§ 2 ITBeaufV (Brandenburg) — Aufgabendurchführung

IT-Beauftragten-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Durchführung der in § 13 Absatz 2 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes genannten Aufgaben stimmt sich die oder der IT-Beauftragte kontinuierlich mit den Ressorts der Landesregierung und der Staatskanzlei ab. Sie oder er gewährleistet die Beteiligung des IT-Rates nach § 15 Absatz 2 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes.

Einzelnorm