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# § 1 ITBeaufV (Brandenburg) — Befugnisse der oder des IT-Beauftragten

IT-Beauftragten-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der IT-Beauftragte kann mit Genehmigung des Ministerpräsidenten an Sitzungen der Landesregierung teilnehmen, soweit der Beratungsgegenstand sich auf die in Absatz 2 genannten Aufgaben oder ihrer Umsetzung dienenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bezieht.

(2) Sie oder er hat das Recht, für die Wahrnehmung der in § 13 Absatz 2 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes genannten Aufgaben bei den Ministerien des Landes die erforderlichen Informationen einzuholen. Im Rahmen der Zusammenarbeit des Landes und der Kommunen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes wird die oder der IT-Beauftragte von den Gemeinden, Ämtern und Gemeindeverbänden sowie den der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 13 Absatz 2 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes durch Bereitstellung der erforderlichen Informationen unterstützt. Die Grundsätze der Amtshilfe gelten entsprechend.

(3) Die oder der IT-Beauftragte ist frühzeitig bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in sonstigen Angelegenheiten zu beteiligen, wenn diese Fragen des E-Government oder der Informationstechnik von ressortübergreifender Bedeutung berühren. Die Planung der Umsetzung von IT-Vorhaben in der Landesverwaltung mit ressortübergreifender Bedeutung erfolgt im Einvernehmen mit der oder dem IT-Beauftragten. Die oder der IT-Beauftragte ist regelmäßig über den Stand dieser Vorhaben zu informieren.

> Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 ITBeaufV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ITBeaufV/1

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