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# § 4 ITBFPrV — Prüfungsbereich „Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen“

IT-Beratung-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 01.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Prüfungsbereich „Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen zu beraten und zu unterstützen. Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie Kunden sowie Geschäftspartner beraten und im laufenden Betrieb fachlich betreuen, Kundenbeziehungen gestalten sowie Kunden und Geschäftspartner bei Angebots- und Vertragsgestaltung beratend unterstützen kann. In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft:

- 1. Qualifikationsschwerpunkt „Kundenmanagement gestalten, Kunden gewinnen, beraten und betreuen“:

  - a) Durchführen und Bewerten von Markt- und Machbarkeitsanalysen sowie Ableiten von Vertriebs- und Beratungsstrategien aus der Bewertung der Analysen,

  - b) Gestalten von Prozessen für den Aufbau von Kundenbeziehungen sowie Sicherstellen einer nachhaltigen Kundenbindung,

  - c) Analysieren von Kundenbeziehungen, Berücksichtigen von Rückmeldungen der Kunden und Reflektieren des eigenen Verhaltens vor diesem Hintergrund sowie

  - d) Identifizieren von Optimierungspotenzial des Kundenmanagements und Umsetzen von Optimierungsmaßnahmen,

- 2. Qualifikationsschwerpunkt „Stakeholdermanagement durchführen“:

  - a) Identifizieren und Analysieren von Interessengruppen,

  - b) Reflektieren der Verhaltensweisen interner und externer Interessengruppen sowie der eigenen Verhaltensweise in Bezug auf eine erfolgreiche Geschäftsbeziehung,

  - c) Gestalten zielgruppenspezifischer Kommunikationsstrategien sowie

  - d) Nutzen betrieblicher Organisations- und Kommunikationswege zum Gestalten von Informationsflüssen zwischen Geschäftspartnern und zum Optimieren von Geschäftsbeziehungen,

- 3. Qualifikationsschwerpunkt „Angebots- und Vertragsmanagement durchführen“:

  - a) Analysieren von Geschäftsprozessen und Kundenbedarfen sowie von gesellschaftlichen, organisatorischen und betrieblichen Rahmenbedingungen der Stakeholder,

  - b) Entwickeln und Präsentieren kundenspezifischer Angebote,

  - c) fachliches Begleiten der Ausgestaltung von Angeboten und Verträgen sowie

  - d) Koordinieren, Sicherstellen und Abnehmen der Leistungserbringung sowie Etablieren eines Reklamationsmanagements,

- 4. Qualifikationsschwerpunkt „Im laufenden Betrieb beraten und unterstützen“:

  - a) Erkennen des Optimierungspotenzials in Betriebsabläufen und Entwickeln und Umsetzen von Handlungsempfehlungen aus dem erkannten Optimierungspotenzial,

  - b) Planen, Organisieren und Durchführen zielgruppenspezifischer Schulungen sowie

  - c) Festlegen von Qualitätsmerkmalen des Beratungsprozesses und Sicherstellen der Qualität des Beratungsprozesses,

- 5. Qualifikationsschwerpunkt „Organisatorische und rechtliche Vorgaben“:

  - a) Ermitteln von Anforderungen an Datensicherheitskonzepte,

  - b) Mitwirken bei der Entwicklung von Datensicherheitskonzepten,

  - c) Berücksichtigen und Umsetzen von Datensicherheitskonzepten,

  - d) Identifizieren und Bewerten von Risiken sowie Einleiten von Maßnahmen zur Minimierung von Risiken sowie

  - e) Sicherstellen der Einhaltung organisatorischer und rechtlicher Vorgaben sowie

- 6. Qualifikationsschwerpunkt „Projektunterstützung und -koordination“:

  - a) Unterstützen der Projektleitung durch Übernehmen und Umsetzen von Teilprojekten,

  - b) organisatorisches Begleiten von Projekten, insbesondere Erstellen von Projektplänen und Planen des Mitarbeitendeneinsatzes,

  - c) Mitwirken bei der Aufwandsanalyse und -kalkulation von Projekten,

  - d) projektbegleitendes Beraten von Kunden sowie Unterstützen und Beraten von Kunden in der Roll-out-Phase,

  - e) Mitwirken beim Projektcontrolling, bei der Nachverfolgung von Aufgaben und beim Aufbereiten von Statusberichten sowie

  - f) Planen und Umsetzen von projektbezogenen Schulungs- und Trainingsmaßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 4 ITBFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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