nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8 IT-NetzG — Übergangsregelung

Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Übergang der gegenwärtig vom Deutschland Online Infrastruktur e. V. (DOI-Netz e. V.) wahrgenommenen Aufgaben auf den Bund nach diesem Gesetz einschließlich des Zeitpunkts des Übergangs legen Bund und Länder im DOI-Netz e. V. gemeinsam fest.