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# § 30 IT-FortbV — Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Strategische Prozesse" (Informatiker)

IT-Fortbildungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 01.11.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Durch die Ausarbeitung und das Fachgespräch gemäß § 24 soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, strategische Unternehmensentscheidungen unter Einhaltung von Ziel- und Zeitvorgaben vorzubereiten und zu treffen:

- a) Ausarbeiten von Ideen für neue Technologien zur Integration in das Portfolio (Gesamtbestand) des eigenen Unternehmens,

- b) Konzipieren von technologischen Analysen,

- c) Planen von Umsetzungskonzepten einschließlich von Qualitätssicherungsaktivitäten in Bezug auf die formulierten technologischen und wirtschaftlichen Vorgaben,

- d) Erläutern der vorgeschlagenen, einzusetzenden Methoden und Verfahren,

- e) analytisches Bewerten der dargestellten Lösungsvorschläge.

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Zitiervorschlag: § 30 IT-FortbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/30

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