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# § 19 IT-FortbV — Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Ökonom)

IT-Fortbildungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 01.11.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten:

- 1. Beschaffen von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen,

- 2. Vertreiben von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen,

- 3. Vermarkten von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen.

(2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird. In den Qualifikationsschwerpunkten gibt es folgende Anforderungen:

- 1. im Qualifikationsschwerpunkt "Rechtsbewusstes Handeln" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, im Rahmen seiner/ihrer Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

  - a) Berücksichtigen von Vertragsrecht und IT-spezifischem Urheberrecht, auch in internationalem Rechtszusammenhang,

  - b) Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung, Gewährleistung,

  - c) Berücksichtigen des Datenschutzes, der Datensicherheit und des Fernmeldegeheimnisses;

- 2. im Qualifikationsschwerpunkt "Wirtschaften und Finanzieren" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in seinen/ihren Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

  - a) Analysieren und Beurteilen von Unternehmensformen sowie deren Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben,

  - b) Planen, Beurteilen und Beeinflussen der IT-Geschäftsprozesse nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten,

  - c) Anwenden von unterschiedlichen Instrumenten der Absatzfinanzierung,

  - d) Beachten steuerrechtlicher Regelungen,

  - e) Einsetzen von Controllingmethoden,

  - f) Planen von Umsätzen,

  - g) Gestalten von Preisen;

- 3. im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebliches Kostenwesen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren projekt- oder bereichsübergreifend zu erfassen und zu beurteilen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

  - a) Planen, Organisieren, Einleiten und Überwachen von Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung und Aktivitäten zum kostenbewussten Handeln,

  - b) Anwenden von Kalkulationsverfahren,

  - c) Beurteilen und Berücksichtigen von organisatorischen und personellen Maßnahmen als Kostenfaktoren.

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Zitiervorschlag: § 19 IT-FortbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/19

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