nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 69 IStGHG — Deutsches Strafverfahren und früheres Strafverfahren vor dem Gerichtshof (Zu Artikel 20 Abs. 2, Artikel 70 Abs. 2 des Römischen Statuts)

IStGH-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Niemand darf wegen eines in Artikel 5 des Römischen Statuts bezeichneten Verbrechens oder einer in Artikel 70 Abs. 1 des Römischen Statuts bezeichneten Straftat, derentwegen er vom Gerichtshof bereits verurteilt oder freigesprochen wurde, vor ein anderes Gericht gestellt werden.

(2) Wird in einem gegen eine Person im Inland geführten Strafverfahren bekannt, dass die Person wegen aller oder eines Teils der dem deutschen Verfahren zu Grunde liegenden Taten vom Gerichtshof bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, wird das Verfahren hinsichtlich der Taten, über die der Gerichtshof entschieden hat, auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Ist das Verfahren bei Gericht anhängig, bedarf es zur Einstellung eines Gerichtsbeschlusses.

(3) Einer zu treffenden Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird die Entscheidung des Gerichtshofes zur Schuld- und Straffrage zu Grunde gelegt.

---

Zitiervorschlag: § 69 IStGHG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/69

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
