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# § 2 IStGHG — Grundsatz (Zu Artikel 89 Abs. 1, Artikel 91 Abs. 2 und 3 des Römischen Statuts)

IStGH-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Personen, um deren Überstellung der Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Römischen Statut ersucht hat und die sich im Inland aufhalten, werden zur Strafverfolgung und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe des Römischen Statuts und dieses Gesetzes überstellt.

(2) Eine Überstellung zur Strafvollstreckung kann im Einvernehmen mit dem Gerichtshof auch durch die direkte Übergabe des Verfolgten an die zuständigen Stellen des Staates, in dem eine vom Gerichtshof verhängte Freiheitsstrafe vollstreckt werden soll (Vollstreckungsstaat), vollzogen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 IStGHG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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