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# § 16 IStGHG — Haftentscheidungen, Aussetzung des Vollzuges des Überstellungshaftbefehls (Zu Artikel 59 Abs. 4 bis 6 des Römischen Statuts)

IStGH-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Überstellungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht.

(2) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug eines auf Grund eines Ersuchens des Gerichtshofes ergangenen Überstellungshaftbefehls nur unter den Voraussetzungen des Artikels 59 Abs. 4 des Römischen Statuts aussetzen. Der Vollzug eines nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 ergangenen Überstellungshaftbefehls kann ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, dass der Zweck der Überstellungshaft auch durch sie erreicht wird.

(3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ist dem Gerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Etwaige Empfehlungen sind entsprechend Artikel 59 Abs. 5 Satz 2 des Römischen Statuts zu berücksichtigen. Sofern von einer Empfehlung des Gerichtshofes abgewichen werden soll, soll dem Gerichtshof unter Darlegung der Gründe erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Wird der Vollzug des Überstellungshaftbefehls ausgesetzt, so wird der Gerichtshof auf entsprechende Bitte über den Sachstand unterrichtet.

(4) § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 16 IStGHG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/16

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