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# § 2 ISBV (Bayern) — Aufgaben

ISB-Verordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsinstitut macht die Erkenntnisse der Forschung und die Erfahrungen der Praxis für die Schule nutzbar. Es unterstützt und berät das Staatsministerium bei der Weiterentwicklung des gegliederten bayerischen Schulwesens. Es hat insbesondere die Aufgaben:

1. die pädagogische, didaktische und methodische Arbeit der Schulen zu fördern,

2. die Lehrpläne aller Schularten zu entwickeln,

3. an der Erstellung von zentralen Prüfungsaufgaben und Tests mitzuarbeiten,

4. die Innere Schulentwicklung zu unterstützen,

5. fortlaufend Daten und Befunde zum bayerischen Schulwesen zu erfassen und durch ein flächendeckendes Bildungsmonitoring Empfehlungen zur Qualitätssicherung und zur Qualitätsentwicklung der bayerischen Schulen zu geben,

6. Schulversuche anzuregen, zu begleiten und auszuwerten,

7. Erkenntnisse und Inhalte der Medienpädagogik und Mediendidaktik sowie der Informations- und Kommunikationstechnik für die Schulen nutzbar zu machen,

8. bei der Lehrerfortbildung mitzuwirken und mit den Einrichtungen der Lehrerfortbildung zusammenzuarbeiten.

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Zitiervorschlag: § 2 ISBV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ISBV/2

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