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# § 5 ISAusbV 1997 — Ausbildungsberufsbild Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin

Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

- 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

- 5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

- 6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,

- 7. Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,

- 8. Beurteilen und Herstellen von Dampfbremsen,

- 9. Anbringen von Unterkonstruktionen,

- 10. Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken,

- 11. Feststellen von Störungen an Maschinen und Geräten, Veranlassen von Reparaturen.

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Zitiervorschlag: § 5 ISAusbV 1997

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ISAusbV%201997/5

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