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§ 26 IRegG — Beschränkung der Rechte betroffener Patientinnen und Patienten

Implantateregistergesetz

Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der von einer implantatbezogenen Maßnahme betroffenen Patientin oder dem von einer implantatbezogenen Maßnahme betroffenen Patienten steht gegen die Vertrauensstelle und die Registerstelle nach Maßgabe des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2016/679 kein Anspruch zu auf

1.
Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und