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§ 23 IRegG — Austausch anonymisierter Registerdaten

Implantateregistergesetz

Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Registerstelle darf zur Förderung der Zwecke des Implantateregisters nach § 1

1.
anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben,
2.
diese anonymisierten Daten mit den Datenbeständen des Implantateregisters zusammenführen und verarbeiten und
3.
anderen deutschen und internationalen Implantateregistern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.