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§ 18 IRegG — Art der Datenübermittlung

Implantateregistergesetz

Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 20.10.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen, die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger haben für die Übermittlung der Daten zur Erfüllung ihrer Meldepflichten nach den §§ 16 und 17 die Telematikinfrastruktur nach § 291a Absatz 7 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verwenden.