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# § 1 IRegG — Bezeichnung und Zweck

Implantateregistergesetz  
Stand: 23.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung mit Implantaten wird ein Implantateregister unter der Bezeichnung „Implantateregister Deutschland“ errichtet und geführt.

(2) Das Implantateregister dient

- 1. dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Patientinnen und Patienten, von Anwendern und von Dritten sowie der Abwehr von Risiken durch Implantate,

- 2. der Informationsgewinnung über die Qualität

  - a) der Implantate und

  - b) der medizinischen Versorgung mit Implantaten in den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen,

- 3. der Qualitätssicherung

  - a) der Implantate und

  - b) der medizinischen Versorgung mit Implantaten in den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen,

- 4. der Medizinproduktevigilanz und der Marktüberwachung,

- 5. statistischen Zwecken als Grundlage für

  - a) die Qualitätssicherung der Implantate und der medizinischen Versorgung mit Implantaten in den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen,

  - b) die Qualitätsberichterstattung im deutschen Gesundheitswesen und

  - c) die Marktbeobachtung und die Medizinproduktevigilanz,

- 6. wissenschaftlichen Zwecken.

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Zitiervorschlag: § 1 IRegG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/1

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