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# § 10 IRegBV — Besetzung des Beirats

Implantateregister-Betriebsverordnung  
Stand: 01.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beirats nach Anhörung der in § 12 Absatz 3 des Implantateregistergesetzes genannten Einrichtungen, Verbände, Gruppen und Institutionen.

(2) Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied kann sein Amt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit niederlegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied abberufen, wenn

- 1. die Voraussetzungen der Berufung in der Person des Mitglieds nicht mehr gegeben sind,

- 2. ein dauerhafter Interessenkonflikt nach § 13 Absatz 3 Satz 2 besteht,

- 3. es seinen Aufgaben als Mitglied des Beirats wiederholt nicht nachkommt oder

- 4. ein in den Nummern 1 bis 3 nicht genannter wichtiger Grund vorliegt.

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Zitiervorschlag: § 10 IRegBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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