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# § 92a IRG — Inhalt des Ersuchens

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen  
Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Ersuchen nach § 92 Absatz 1 soll Folgendes enthalten:

- 1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist, und gegebenenfalls die Angabe der Gründe für die Dringlichkeit,

- 2. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,

- 3. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Informationen benötigt werden,

- 4. die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,

- 5. die Benennung des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden,

- 6. Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet,

- 7. soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen,

- 8. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.

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Zitiervorschlag: § 92a IRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/92a

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