# § 87p IRG — Grundsatz

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen  
Stand: 27.11.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen richten sich nach diesem Unterabschnitt. § 71 ist nicht anzuwenden. § 87 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 gilt sinngemäß.

(2) Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates kann um Vollstreckung einer Geldsanktion ersucht werden, wenn der Betroffene

- 1. eine natürliche Person ist, die ihren Wohnsitz im ersuchten Mitgliedstaat hat oder sich dort in der Regel aufhält,

- 2. eine juristische Person ist, die ihren Sitz im ersuchten Mitgliedstaat hat,

- 3. über Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat verfügt oder

- 4. im ersuchten Mitgliedstaat Einkommen bezieht.

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Zitiervorschlag: § 87p IRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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