§ 77g IRG — Zustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Stand: 17.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die übermittelnde Stelle von der empfangenden Stelle um eine Zustimmung zur Weiterleitung der übermittelten personenbezogenen Daten an andere Staaten oder andere zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen gebeten, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn eine entsprechende unmittelbare Datenübermittlung gemäß § 77d zulässig wäre.