§ 103 IRG — Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Stand: 10.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen sind.