nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 2 IRENASitzAbkG

Gesetz zu dem Abkommen vom 5. April 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bedienstete der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien, deren Mitgliedschaft als Arbeitnehmer in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Beschäftigung bei der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien endete, können der gesetzlichen Krankenversicherung in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beitreten, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung ihrer Beschäftigung bei der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien wieder eine Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland aufnehmen. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Beschäftigung bei der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien anzuzeigen.

(2) Eine Befreiung der in Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens genannten Personen von den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland über Pflichtbeiträge in Bezug auf die Systeme der Sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist keine Regelung im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften, die die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten ausschließt.

---

Zitiervorschlag: Art 2 IRENASitzAbkG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IRENASitzAbkG/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
