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§ 9 INVESTITIONSBANK_BB (Brandenburg) — Organe

Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Organe der Bank sind

die Hauptversammlung,

der Verwaltungsrat,

der Vorstand.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Satzung geregelt.

Einzelnorm