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§ 6 INVESTITIONSBANK_BB (Brandenburg) — Verwaltung von Treuhandvermögen

Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bank kann im Rahmen ihrer Aufgaben im Auftrag und für Rechnung öffentlicher Stellen Vermögenswerte treuhänderisch verwalten und verwerten.

Einzelnorm