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§ 6 INVESTITIONSBANK_BB (Brandenburg) — Verwaltung von Treuhandvermögen

Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bank kann im Rahmen ihrer Aufgaben im Auftrag und für Rechnung öffentlicher Stellen Vermögenswerte treuhänderisch verwalten und verwerten.

Einzelnorm