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# § 5 INVESTITIONSBANK_BB (Brandenburg) — Durchführung der Aufgaben

Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Bank darf zur Durchführung ihrer Aufgaben insbesondere Darlehen, Zuschüsse, Bürgschaften, Gewährleistungen und andere Finanzierungen gewähren und verwalten sowie im Auftrag des Ministeriums der Finanzen Bürgschaften zulasten des Landes übernehmen. Sie kann sich hierzu aller ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, insbesondere des Durchleitungsprinzips und der Konsortialfinanzierung bedienen. Sie darf Beratungs- und andere Dienstleistungen erbringen und Geschäfte betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 in direktem Zusammenhang stehen. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Bank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.

(2) Die Bank kann Beteiligungen an Unternehmen eingehen, Unternehmensbeteiligungen verwalten und sonstige im Zusammenhang mit diesen Beteiligungen stehende Geschäftsbesorgungen erbringen. Erfüllt ein Unternehmen, an dem sich die Bank beteiligt, keine Aufgaben im Sinne von § 4, sind die Leistungen der Bank an das Unternehmen marktgerecht zu vergüten.

(3) Die erforderlichen Mittel beschafft sich die Bank durch Aufnahme von Darlehen, soweit diese nicht aus dem Landeshaushalt bereitgestellt werden. Sie ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben. Sie kann Eigenmittel nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte in ihren Organen verbunden sind.

(4) Zur Umsetzung der zu fördernden Maßnahmen im Rahmen der Vorgaben des Landeshaushaltes ist die Bank befugt, Verwaltungsakte zu erlassen. Die ihr hierbei als Bewilligungsstelle übertragenen hoheitlichen Aufgaben nimmt sie im eigenen Namen wahr. Näheres wird durch Geschäftsbesorgungsverträge geregelt.

(5) Vor Übernahme von öffentlichen Förderaufgaben durch die Bank ist die Deckung der Kosten der Geschäftsbesorgung einvernehmlich zwischen den Beteiligten zu regeln.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 5 INVESTITIONSBANK_BB (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/5?asof=2026-07-30

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