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§ 3 INVESTITIONSBANK_BB (Brandenburg) — Satzung

Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Rechtsverhältnisse der Bank werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Satzung geregelt. Der Erlass der Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages. Die Satzung ist öffentlich bekannt zu machen.

Einzelnorm