# § 2 INVESTITIONSBANK_BB (Brandenburg) — Stammkapital und Haftung

Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land Brandenburg ist an dem Stammkapital der Bank mit mindestens 25 vom Hundert beteiligt; daneben können sich die NRW.BANK mit bis zu 50 vom Hundert und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts jeweils mit bis zu 25 vom Hundert nach Maßgabe besonderer Verträge am Stammkapital der Bank beteiligen.

(2) Die näheren Bestimmungen über das Stammkapital sowie die Rechte und Pflichten der Anteilseigner trifft die Satzung.

(3) Für Verbindlichkeiten der Bank haftet das Land Brandenburg als Gewährträger; die neben dem Land am Stammkapital Beteiligten haften über ihre Stammeinlagen hinaus mit einem Betrag, der dem Zweifachen ihrer Stammeinlagen entspricht.

(4) Eine Inanspruchnahme der Anteilseigner als Gesamtschuldner ist erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der Bank nicht zu erlangen ist.

(5) Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich nach den Anteilen der Anteilseigner am Stammkapital.

(6) Das Land Brandenburg haftet für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und die von der Bank begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Bank sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 INVESTITIONSBANK_BB (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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