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# § 15 INVESTITIONSBANK_BB (Brandenburg) — Jahresabschluss und Gewinnverwendung

Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr.

(2) Auf die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sind die für Kreditinstitute in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen für die Aufstellung des Jahresabschlusses erlassen.

(4) Über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet die Hauptversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrats.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 15 INVESTITIONSBANK_BB (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/15?asof=2026-07-30

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nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
