nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 15 INVESTITIONSBANK_BB (Brandenburg) — Jahresabschluss und Gewinnverwendung

Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr.

(2) Auf die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sind die für Kreditinstitute in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen für die Aufstellung des Jahresabschlusses erlassen.

(4) Über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet die Hauptversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrats.

Einzelnorm