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§ 14 INVESTITIONSBANK_BB (Brandenburg) — Geschäftszweck

Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohles zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

Einzelnorm