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§ 13 INVESTITIONSBANK_BB (Brandenburg) — Beirat

Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zur sachverständigen Beratung der Bank bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte und zur Förderung der Kontakte mit dem Parlament, der Wirtschaft, der öffentlichen Verwaltung und der Kreditwirtschaft wird ein Beirat gebildet. Das Nähere regelt die Satzung.

Einzelnorm