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§ 13 INVESTITIONSBANK_BB (Brandenburg) — Beirat

Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur sachverständigen Beratung der Bank bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte und zur Förderung der Kontakte mit dem Parlament, der Wirtschaft, der öffentlichen Verwaltung und der Kreditwirtschaft wird ein Beirat gebildet. Das Nähere regelt die Satzung.

Einzelnorm