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# § 11 INVESTITIONSBANK_BB (Brandenburg) — Verwaltungsrat

Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes der Bank.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt über die Vorschläge, die der Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegen. Darüber hinaus bedürfen die Auflegung von Förderprogrammen gemäß § 4 Absatz 3 sowie der Erwerb, die Veränderung und die Veräußerung von Beteiligungen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Weitere Aufgaben können ihm durch Satzung übertragen werden.

(3) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte Ausschüsse, die ihn bei seinen Aufgaben beraten und unterstützen.

(4) Die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse werden im Einzelnen in der Satzung geregelt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 11 INVESTITIONSBANK_BB (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/11?asof=2026-07-30

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