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§ 16 IMSüßFPrV — Zeugnisse

Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ist die Prüfung bestanden und wurde der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 vorgelegt, so stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.

(2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:

1.
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
2.
die vollständige Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
3.
die Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ nach § 5 Absatz 1 und die Handlungsbereiche des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 7,
4.
die Prüfungsergebnisse nach § 14 Absatz 2, 3 und 4,
5.
der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 sowie
6.
Befreiungen nach § 13; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.