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§ 15 IMSüßFPrV — Bestehen der Prüfung

Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ alle Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ die schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.