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§ 6 IMPMedFPrV — Prüfungsbereiche

Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 24.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ werden folgende Prüfungsbereiche geprüft:

1.
Rechtsbewusstes Handeln nach § 9,
2.
Betriebswirtschaftliches Handeln nach § 10,
3.
Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung nach § 11 und
4.
Zusammenarbeit im Betrieb nach § 12.