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§ 4 IMPMedFPrV — Gliederung der Prüfung

Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 24.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Prüfung nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:

1.
Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 6 und
2.
Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 13.